Schülerbeförderung

Informationen zur Schülerbeförderung

Nur für Schülerinnen und Schüler, die Fahrtkosten verauslagen müssen! Nicht für Inhaber von Schüler-Sammelzeitkarten/Berechtigungsausweisen im freigestellten Schülerverkehr.

Wann können Schülerfahrtkosten geltend gemacht werden? Wenn der Schulweg die Mindestentfernung nach § 114 NSchG  und der Satzung über die Schülerbeförderung überschreitet:

  • Schulkindergarten, besondere Sprachfördermaßnahmen sowie die 1. – 4. Schuljahrgänge: mindestens 2 km,
  • 5. -10. Schuljahrgänge: mindestens 3 km,
  • schulisches BGJ, BVJ sowie der Klasse l derjenigen Berufsfachschule, die nicht den Realschulabschluss voraussetzen: mindestens 5 km.

Wer ist anspruchsberechtigt? Siehe Satzung § 114 des NSchG über die Schülerbeförderung. Die Satzung ist im Sekretariat der Schule erhältlich.

Welche Aufwendungen werden erstattet? Nur die notwendigen Aufwendungen, die bei Benutzung des durch den Landkreis Göttingen bestimmten Beförderungsmittels entstehen. In der Regel bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die jeweils günstigsten Tarife jedoch max. der Preis einer Schülermonatskarte. Sind im lfd. Monat Ferien, werden Aufwendungen nur für Schultage erstattet.

Welche Fahrscheine sollten gekauft werden? In der Regel Schülermonatskarten. Ausnahme: z. B. Ferienzeiten. Hier muss etwas mitgerechnet werden: Es können Wochenkarten, Viererkarten und ggf. 24 Std. Ticket erforderlich sein, vorausgesetzt, diese Fahrscheine sind kostengünstiger als die Schülermonatskarte. Preisvergleiche lohnen sich also! Die Zeitkarten (außer Einzelkarten) können bereits im Vormonat gekauft werden, um Wartezeiten am Monatsanfang zu vermeiden.

Wann wird abgerechnet? Die Erstattung erfolgt in Quartalen mit Beginn des Schuljahres.

1. Quartal: August – Oktober
2. Quartal: November – Januar
3. Quartal: Februar – April
4. Quartal: Mai – Juli

Wann und wo sollte der Antrag auf Fahrtkostenerstattung spätestens abgegeben werden? Jeweils bis zum 15. Eines Monats nach Ablauf eines Quartals in der Schule. Ausnahme: Nach Ferienende (Termine bitte im Sekretariat der Schule erfragen).

Wann können private Pkw-Kosten ersetzt werden? Grundsätzlich gar nicht! Nur wenn keine zumutbare Verbindung im öffentlichen Personennahverkehr besteht oder die in der Satzung über die Schülerbeförderung genannten Schulwegzeiten/Wartezeiten ständig überschritten werden. Dies gilt auch für Praktika. Vorher bitte mit dem Landkreis in Verbindung setzen!

Wie lange dauert es, bis die Fahrtkosten vom Landkreis erstattet werden? Spätestens 6-8 Wochen nach Abgabeschluss sollten die Fahrtkosten erstattet sein. Verzögerungen sind möglich! In diesem Falle bitte etwas Geduld.

Wo sind weitere Infos zur Schülerbeförderung erhältlich? Im Sekretariat der Schule oder beim Landkreis Göttingen im Netz oder vor Ort:

Landkreis Göttingen
– Fachbereich Bildung, Sport und Kultur –
Reinhäuser Landstraße 4
37083 Göttingen

Ansprechpartner für Schülersammelkarten ist:
Frau Seebo
Tel.: 0551 525-4413
Fax: 0551 525-2554
E-Mail: seebo@landkreisgoettingen.de

Ansprechpartner für Sonderbeförderung:
Herr Köpps
Tel.: 0551 525-4414
Fax: 0551 525-2554
E-Mail: koepps@landkreisgoettingen.de

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